Daran sollten Sie bei einem Unfall unbedingt denken!

Gerade wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, sollten Sie folgendes beachten:


Unfallbericht und -skizze
Erstellen Sie, wenn möglich - gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht, mit:
 
  • Amtlichem Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab!

Polizei rufen
Die Polizei ist in jedem Falle zu verständigen, wenn
  • Personenschäden entstanden sind
  • Keine Einigung zu erzielen ist und/oder sich der Unfallgegner unerlaubt von der Unfallstellen entfernt
  • Ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ohne gültigen Versicherungsnachweis (Grüne Versicherungskarte) beteiligt ist
Verhalten Sie sich gegenüber der Polizei stets einwandfrei:
  • Machen Sie Angaben zur Person und zum Fahrzeug!
  • Bei Zweifel über den Unfallhergang sollten Sie darüber hinaus keine weiteren Angaben machen!
  • Nur bei ganz eindeutigem Verschulden können Sie ein polizeiliches Verwarngeld akzeptieren.
  • Auf jeden Fall notieren Sie sich Name und Dienststelle der Beamten
Fotografieren

Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie hierbei auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte, Autoteile und sonstige für den Unfallablauf wichtige Dinge. Dazu empfiehlt es sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen. Und Fertigen Sich eine Skizze vom Unfallhergang an.

Fotografieren

Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie hierbei auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte, Autoteile und sonstige für den Unfallablauf wichtigen Dinge. Dazu empfiehlt es sich eine einfache Kamera im Handschuhfach mit zu führen. Und fertigen Sie sich eine einfache Skizze vom Unfallhergang an.

Sachverständiger

Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten.

Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht um einen ersichtlichen Bagatellschaden handelt. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschadensfall einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, können nach gängiger Rechtsprechung unbeachtet werden, es sei denn, es ist für den Laien ein erkennbarer Bagatellschaden.

Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.

Denken Sie auch an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die Ihnen der Kfz-Sachverständige ermittelt.

Nach Überzeugung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen wird dem Geschädigten häufig die Abwicklung des Unfallschadens durch die Versicherer aus der Hand genommen und der Geschädigte hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, dass auch bei Schäden bis 7.500,- DM kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, welche jünger als 5 Jahre sind, grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird so erst gar nicht ermittelt. Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen keine Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel.

Nach Auskunft des BVSK bestehlt keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten.. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach gängiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Das BSVK stellt fest, dass bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, dass er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel eine Rechtsanwalt und einen Sachverständigen kontaktieren.