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Geben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis ab!
Polizei rufen Die Polizei ist in jedem Falle zu verständigen, wenn |
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Verhalten Sie sich gegenüber der Polizei stets
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Fotografieren Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie hierbei auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte, Autoteile und sonstige für den Unfallablauf wichtigen Dinge. Dazu empfiehlt es sich eine einfache Kamera im Handschuhfach mit zu führen. Und fertigen Sie sich eine einfache Skizze vom Unfallhergang an. Sachverständiger Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht um einen ersichtlichen Bagatellschaden handelt. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschadensfall einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, können nach gängiger Rechtsprechung unbeachtet werden, es sei denn, es ist für den Laien ein erkennbarer Bagatellschaden. Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein. Denken Sie auch an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die Ihnen der Kfz-Sachverständige ermittelt. Nach Überzeugung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen wird dem Geschädigten häufig die Abwicklung des Unfallschadens durch die Versicherer aus der Hand genommen und der Geschädigte hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, dass auch bei Schäden bis 7.500,- DM kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, welche jünger als 5 Jahre sind, grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird so erst gar nicht ermittelt. Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen keine Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel. Nach Auskunft des BVSK bestehlt keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten.. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach gängiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Das BSVK stellt fest, dass bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, dass er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel eine Rechtsanwalt und einen Sachverständigen kontaktieren. Rechtsanwälte Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber den Schädiger und seinem Versicherer. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. weist zudem darauf hin, dass in sogenannten Totalschadensfällen die Abwicklung des Unfallschadens besonders schwierig sein kann. Erreichen die Reparaturkosten 70 % des sogenannten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und entschließt sich der unfallgeschädigte Autofahrer sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen zu lassen, kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Unfallschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes abrechnen. Gerade bei der Restwertermittlung kommt es häufig zu Überraschungen. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung benennt Restwertangebote, die nicht selten deutlich über den Restwertangeboten liegen, die der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes - AZ VI ZR 181/91, Urteil vom 6.April 1993 - der Restwert, den der Kfz-Sachverständige am allgemeinen Markt, d. h. am Markt der seriösen Gebrauchtwagenhändler und der Vertraghändler ermittelt hat. Erreichen die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt hat, nicht mehr als 130 % des Weiderbeschaffungswertes, kann der Geschädigte im übrigen sein Fahrzeug instand setzen lassen, obwohl es wirtschaftlich eigentlich unsinnig ist. Bekundet der Geschädigte durch fachgerechte Instandsetzung sein besonderes Interesse am Erhalt seine Fahrzeuges hat er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, auch wenn diese oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt, nicht über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Prof. Dr. Rupert Scholz, stellv. Fraktionsvorsitzender der CDU, machte in seinem Vortrag klar, dass qualifizierte neue Arbeitsplätze nur zu schaffen sind, wenn Monopole gebrochen werden und gerade der Sachverstand qualifizierter, freiberuflich tätiger Sachverständiger auch in die noch nicht regulierten Bereiche des Prüfwesens einfließen könnte. Verletzungsfolgen Wenn Sie bei einem Unfall verletzt worden sind, gehen Sie umgehend zum Arzt, um Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst nach einem oder mehreren Tagen nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern den Arzt aufzusuchen. Nur so kann noch eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt. Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten. |
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